AGB

Verkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss
Die nachfolgenden Verkaufsbedingungen gelten für alle von uns getätigten Verkäufe, Allgemeine Geschäftsbedingungen und / oder Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

Die Bestellung eines Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Käufer innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird.

Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Mündliche Angaben über Ausführung, Abmessung usw. bei Sonderanfertigungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewicht und Farbtöne, die in Katalogen, Preislisten und anderen Drucksachen enthalten sind, sind branchenübliche Annäherungswerte und daher unverbindlich.

§ 2 Preise
Unsere Preise sind freibleibend. Wenn nicht anders vereinbart, werden die am Tag der Lieferung gültigen Preise berechnet.

Unsere Preise gelten ab Werk. Die Kosten für die Verpackung gehen zu Lasten des Bestellers. Kisten, Verschläge, Säcke, Körbe und ähnliche Verpackungen werden selbstkostend berechnet und zu 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben, wenn sie kurzfristig, frachtfrei in wieder verwendungsfähigem Zustand an uns zurückgeschickt werden.

§ 3 Lieferung
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

Die Lieferfirst ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse und höhere Gewalt, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind.Dieses gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitteilen.

Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens 0,5 % nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen First anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.

§ 4 Mängelrügen
Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch uns oder die Abholung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich hierüber Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die anzeige, so gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangel als genehmigt.

Für Mängel wird nur binnen 6 Monaten nach Ablieferung gehaftet.

Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl, unter Ausschluss anderer Ansprüche, zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung verpflichtet, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder unseren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleich gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögertet, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.

Natürliche Abnutzung und sonstige Eingriffe
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Aauftraggeber ohne Interesse ist.

Rücksendungen werden nur nach vorheriger Verstöndigung mit uns angenommen.

§ 5 Haftung
Wir haften grundsätzlich nur, soweit wir Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht haben.

Im übrigen gelten für unsere Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen:
Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzugs sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung, ausschließlich Vorleistung und Material).

Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 6 Zahlungsbedingungen
Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wir am Tag der Lieferung, Teillieferung oder Bereitstellung zur Abholung bereit gestellt.

Wir behalten und vor, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Käufer, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu.

Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers gefährdet, so können wir Vorauszahlungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Dies Rechte stehen uns auch zu, wenn der Käufer sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf dem selben rechtlichen Verhältnis beruhen.

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugszinsen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.Schadens
Es liegt in unserem Ermessen Wechsel anzunehmen.

Nehmen wir Wechsel oder Schecks zahlungshalber an, so sind uns die entstehenden Kosten zu vergüten. Falls ein uns gegebener Wechsel zu Protest geht, werden unsere gesamten Ansprüche sofort fällig, somit auch der Betrag für alle außer dem zahlungshalber hereingenommenen Wechsel. Der ganze Betrag ist sofort in bar zu zahlen. Das gleiche gilt, wenn sich der Käufer bei Ratenzahlung mit der Zahlung einer Rate um mehr als 2 Wochen in Verzug befindet.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung unserer Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Der Käufer ist zur Herausgabe unter den Voraussetzungen des § 449 Absatz 2 BGB verpflichtet. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere einem Zahlungsverzug von mehr als drei Wochen, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.

Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu dem vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.

Die aus den Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Nimmt der Käufer die Forderung aus einer Weiterveräußerung in ein mit Dritten bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an

Der Käufer ist ermächtigt, die Forderung bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktor begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteil solange unmittelbar an uns zu bewirken, als Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.

Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

Wir sind berechtigt, gelieferte Ware sowohl in den Geschäftsräumen des Käufers als auch bei Dritten in Augenschein zu nehmen und zu kennzeichnen, sofern der Käufer seine Zahlungen einstellt, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist oder ein Insolvenzverfahren eröffnet ist.

§ 8 Schutzvorrichtungen
Schutzvorrichtungen werden von uns nur insoweit geliefert, als von allen in Fragen kommenden Berufsgenossenschaften gleichmäßig vorgeschrieben werden, für etwa weiter vorgeschriebene Vorrichtungen hat der Käufer selbst zu sorgen.

§ 9 Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der Ort der liefernden Werke, bei Lagerlieferungen Wehden. Erfüllungsort für die Zahlung ist Langen.

Gerichtsstand ist, wenn der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Sitz in Langen. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

Für Aufträge auf Holzbearbeitung oder Werkzeugmaschinen gelten zusätzlich die VDH- bzw. VDW-Bedingungen.

Stand: September 2002. Alle vorherigen Ausgaben werden hiermit ungültig.